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C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld

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Für Täterschaft und Teilnahme sind die allgemeinen Regeln anzuwenden (§§ 25 ff.).[215] Danach ist z.B. nur Gehilfe (§ 27), wer zwar ein Interesse an der Tat hat und plangemäß an der Beseitigung der Leiche mitwirkt, nicht aber an der Tötung selbst.[216] Strafbar ist auch eine versuchte Beteiligung, sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind.[217]

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In Prüfungsaufgaben ist vor allem das zwischen Bundesgerichtshof und Lehre umstrittene Verhältnis zwischen § 211 und § 212 relevant (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Handelt es sich nämlich bei Mord um einen eigenständigen Tatbestand, so sind die Merkmale des § 211 Abs. 2 strafbegründend. Qualifizieren sie dagegen § 212, so haben sie (lediglich) strafschärfende Wirkung.

Beachte:

Diese Unterscheidung wirkt sich nur bei den Modalitäten der 1. und 3. Gruppe aus (vgl. Rn. 3 f.).[218] Denn sie werden von der h.M. zu Recht als besondere persönliche Merkmale i.S. des § 28 eingestuft.[219]

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Wer dem Bundesgerichtshof folgt, hat also § 28 Abs. 1 zu prüfen.[220] Nach Ansicht der Lehre ist § 28 Abs. 2 anwendbar.[221]

Vertiefungshinweis:

Die Milderung des § 28 Abs. 1 versagt der Bundesgerichtshof schon dann, wenn Täter und Teilnehmer zwar unterschiedliche, letztlich aber Modalitäten „gleicher Art“ erfüllt haben (sog. Kreuzung der Mordmerkmale; vgl. das Beispiel in der Übersicht Rn. 92).[222]

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Für die tatbezogenen Umstände der 2. Gruppe (vgl. Rn. 3) reicht es dagegen aus, dass ein Beteiligter sie in seinen Vorsatz (§ 16 Abs. 1) aufgenommen hat.[223] Die Akzessorietätsdurchbrechung nach § 28 gilt insoweit nicht.[224]

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Hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit weist § 211 gegenüber § 212 keine relevanten Besonderheiten auf. Es wird daher auf die dortige Darstellung verwiesen (vgl. § 1 Rn. 22).[225]

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Das Gleiche gilt für die Konkurrenzen zu den Körperverletzungsdelikten (vgl. § 1 Rn. 23). Das Verhältnis zu § 212 hängt von der Entscheidung des diesbezüglich zwischen Bundesgerichtshof und Lehre bestehenden Streits ab (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Verwirklicht der Täter mit einer Handlung mehr als ein Mordmerkmal, so stehen die Modalitäten nicht in Tateinheit zueinander, sondern stellen nur verschiedene Begehungsformen derselben Tat dar. Mit § 239 kann Tateinheit bestehen,[226] ebenso mit § 244,[227] zudem mit § 251, nachdem das 6. StrRG klargestellt hat, dass die Todesfolge „wenigstens“ leichtfertig herbeigeführt worden sein muss (vgl. § 40 Rn. 44),[228] und mit den §§ 306b, 306c,[229] wegen der dortigen Subsidiaritätsklausel aber nicht mit § 246 (vgl. § 37 Rn. 33 ff.).[230]

Übersicht zu den §§ 211, 212, 28 am Beispiel des besonderen persönlichen Merkmals Habgier
Sachverhalt Strafbarkeit nach BGH Strafbarkeit nach h.L.
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer weiß davon §§ 211, 26/27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 §§ 212, 26/27, 28 Abs. 2
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer weiß nichts davon §§ 212, 26/27 §§ 212, 26/27
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer handelt aus Habgier §§ 211, 26/27 §§ 211, 26/27
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer handelt aus Mordlust §§ 211, 26/27 („Kreuzung“) §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2
Täter tötet ohne Mordmerkmal § 212 § 212
Teilnehmer handelt aus Habgier §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2

Vertiefungshinweis:

Erfolgt eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, so hat das Gericht zugleich – nicht erst die für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zuständige Strafvollstreckungskammer –[231] festzustellen, ob die Schuld des Täters besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Nr. 2). Dies erfordert eine zusammenfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.[232] Dabei ist § 46 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.[233]

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