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2. Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 2. Alt.)
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Eine Gesundheitsschädigung begeht, wer einen von den normalen körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden pathologischen Zustand hervorruft, steigert[28] oder zumindest aufrechterhält. Einen derartigen Zustand hält nicht nur aufrecht, wer seine Linderung unterlässt,[29] sondern auch derjenige, welcher dafür sorgt, dass ein sich sonst bessernder Zustand dies nicht tut. Hinsichtlich der erforderlichen Erheblichkeit der Einwirkung auf den Körper eines anderen gelten die Ausführungen zur 1. Begehungsvariante entsprechend. Auch die Gesundheitsschädigung braucht vom Opfer weder bemerkt noch als schmerzhaft empfunden zu werden (vgl. Rn. 6). Bei primär psychischen Beeinträchtigungen ist sie nur zu bejahen, wenn diese den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (vgl. Rn. 5).[30] Dieser Zustand muss allerdings nicht von Dauer sein.[31]
Beispiele:
Ansteckung eines anderen mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit, insbesondere mit einer Geschlechtskrankheit oder dem humanen Immunmangel-Virus (HIV), ohne dass es schon zum Ausbruch der Krankheit gekommen sein muss;[32] wiederholte nicht indizierte Röntgenbestrahlung;[33] Verursachung von Rauschzuständen, zumindest bei eingetretener Bewusstlosigkeit;[34] „post-shooting-Trauma“ nach einem auf das Opfer abgegebenen Schuss;[35] Verursachung einer Rauchvergiftung;[36] Injektion von Morphin mit sedativ-hypnotischer, die Atemfunktion vermindernder Wirkung;[37] Herbeiführung einer Unterkühlung.[38]