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I. Objektiver Tatbestand

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Grundstruktur des Körperverletzungstatbestands
Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Tatobjekt (Rn. 2) Tathandlung (Rn. 3 ff.) Vorsatz (Rn. 8)

Eine Körperverletzung begeht, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“ (§ 223 Abs. 1). Die Alternativen stehen selbstständig nebeneinander und sind infolgedessen gesondert zu prüfen.

Strafrecht Besonderer Teil

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