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I. Objektiver Tatbestand
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Grundstruktur des Körperverletzungstatbestands | ||
Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
Tatobjekt (Rn. 2) | Tathandlung (Rn. 3 ff.) | Vorsatz (Rn. 8) |
Eine Körperverletzung begeht, „wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt“ (§ 223 Abs. 1). Die Alternativen stehen selbstständig nebeneinander und sind infolgedessen gesondert zu prüfen.