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Kapitel 2. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
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Die den Schutz menschlichen Lebens bezweckenden Vorschriften (vgl. §§ 1 bis 4) werden vor allem durch die im Siebzehnten Abschnitt des StGB zusammengefassten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 bis 231) ergänzt, die das Rechtsgut der menschlichen Gesundheit vor fremdverschuldeten Beeinträchtigungen schützen sollen. Mit Wirkung vom 28. September 2013 ist die bis dahin durch die §§ 223 ff. erfasste Verstümmelung weiblicher Genitalien in § 226a als gesonderter Verbrechenstatbestand ausgestaltet worden.[1] Hinzu tritt § 340, der die Körperverletzung im Amt unter Strafe stellt.[2] Gemäß § 340 Abs. 3 gelten die §§ 224 bis 229 entsprechend. Wie sich aus § 228 ergibt, ist das geschützte Rechtsgut prinzipiell disponibel, d.h. dessen Träger kann darauf verzichten (vgl. § 5 Rn. 13 ff.).
Systematik der Körperverletzungsdelikte | |
Grundtatbestand (vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223) | |
Qualifikationen Gefährliche Körperverletzung (§ 224) Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225) Schwere Körperverletzung (§ 226) Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a) Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) Körperverletzung im Amt (§ 340) | Fahrlässigkeitstatbestand Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) |
Sonderfall Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231) |
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Wie bei den Tötungsdelikten kann auch bei den Körperverletzungsdelikten Tatobjekt nur ein anderer lebender Mensch sein (vgl. § 1 Rn. 5 ff.). Da es insofern allein auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung ankommt, werden Einwirkungen auf die Leibesfrucht durch die §§ 223 ff. selbst dann nicht erfasst, wenn sie sich (auch noch) nach der Geburt in Körperschäden auswirken.[3] Anderes kann allerdings gelten für körperliche Folgen, die bei der Schwangeren selbst eintreten.