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A. Grundlagen

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§ 223 stellt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit dar. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, das als Zustands-, nicht als Dauerdelikt ausgestaltet ist, d.h. es ist mit dem Herbeiführen der körperlichen Folge beendet.[1]

Aufbauhinweis:

Kommen bei der Fallbearbeitung mehrere Körperverletzungstatbestände in Betracht, sollte grundsätzlich mit § 223 begonnen werden. Es empfiehlt sich, das Delikt in Abweichung von der gesetzlichen Überschrift als vorsätzliche Körperverletzung zu bezeichnen, um es von der fahrlässigen Begehungsweise (§ 229) deutlich abzugrenzen. Sind die Voraussetzungen des § 223 unzweifelhaft erfüllt, kann jedoch eine im Rahmen des Qualifikationstatbestands (z.B. § 224) erfolgende Prüfung wegen der größeren Übersichtlichkeit der Darstellung vorteilhaft sein.

Strafrecht Besonderer Teil

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