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b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
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Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt.[114] Es erfasst anerkanntermaßen drei unterschiedliche Fallgestaltungen. Es ist zunächst auf den Täter anzuwenden, der sein Opfer tötet, um durch die Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung zu finden.[115]
Beispiel:
A erhängt die entkleidete und gefesselte B, weil dies seiner sexuellen Präferenz entspricht.[116]
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Darüber hinaus erfüllt diese Modalität, wer einen Menschen deshalb umbringt, weil er im Anschluss daran seine sexuellen Bedürfnisse an der Leiche befriedigen will, sich beispielsweise Lustgewinn durch deren Zerstückelung verspricht.[117] Denn auch dadurch wird das Töten als Mittel zur Verwirklichung sexueller Interessen eingesetzt.[118] Ebenso verhält es sich, wenn der Täter die Tötung mit einer Videokamera aufzeichnet, um beim späteren Ansehen der Aufnahme seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen.[119]
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Schließlich tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wer bei der Begehung eines Sexualdelikts – insbesondere einer sexuellen Nötigung in der Form der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) – das Sterben des Opfers billigend in Kauf nimmt und so dessen Tod ebenfalls der Durchsetzung seiner sexuellen Ziele unterordnet.[120]
Beispiel:
A nötigt B gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie zur Durchführung der Tat unter Inkaufnahme der Lebensgefahr mit einem Taschentuch knebelt. Infolgedessen erstickt B noch während der Tatbegehung.[121]
Merke:
Nur in der letzten Konstellation ist lediglich bedingter Tötungsvorsatz mit der Befriedigungsabsicht vereinbar. Anders ist es bei den beiden erstgenannten Fallvarianten, weil der Täter dort die Befriedigung seines Geschlechtstriebs gerade durch oder erst im Anschluss an die gelungene Tötung anstrebt.
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Während es einerseits im Hinblick auf die subjektive Ausgestaltung des Mordmerkmals des Eintritts sexueller Befriedigung nicht bedarf,[122] ist andererseits eine Tötung nur mit dem Ziel, in sexuelle Erregung zu geraten, nicht ausreichend.[123]