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C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 25 ff.).[52] Daher ist die Teilnahme an der tatbestandslosen Selbsttötung eines anderen Menschen (vgl. Rn. 5) grundsätzlich nicht strafbar.[53]
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Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Selbsttötung auf eigenverantwortlicher Willensentschließung und vollständiger Erfassung der Situation beruht.[54] Fehlt es daran und ist dies dem Mitwirkenden bewusst oder handelt dieser aus anderen Gründen kraft überlegenen Sachwissens, das ihn das Todesrisiko besser erfassen oder beherrschen lässt,[55] so kommt eine Strafbarkeit wegen eines in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) begangenen Tötungsdelikts in Betracht.
Merke:
Als Kriterien für die Beurteilung des freiverantwortlichen Handelns des zur eigenen Tötung Entschlossenen können die in § 20 genannten psychischen Zustände herangezogen werden. Vertretbar ist bei der Lösung von Aufgaben aber auch ein Rückgriff auf die zur Rechtserheblichkeit einer Einwilligung entwickelten Maßstäbe.[56]
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In Bezug auf die – praxis- und examensrelevante – Versuchsstrafbarkeit des Totschlags finden die allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt Anwendung (§§ 22 ff.). Dabei ist auf der Basis des sog. Rücktrittshorizonts in den meisten Fällen § 24 zu erörtern, weil der Täter häufig die Möglichkeit des Weiterhandelns hat.[57]
Vertiefungshinweis:
Ist der Täter vom Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, aber wegen einer zugleich verwirklichten Körperverletzung zu bestrafen, so dürfen der Tötungsvorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden.[58]
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Konkurrenzfragen stellen sich vor allem im Verhältnis zu den Körperverletzungsdelikten. Diese treten nach h.M. hinter einer vollendeten Tötung als subsidiär zurück.[59] Zwischen einem nur versuchten Tötungsdelikt und einer durch dieselbe Handlung vollendeten Körperverletzung besteht Tateinheit (§ 52). Denn der Umstand, dass es tatsächlich zu einer Körperschädigung gekommen ist, wird nur durch eine Aufnahme des verwirklichten Tatbestands in den Schuldspruch (Urteilstenor) hinreichend berücksichtigt.[60] Im Übrigen kommt z.B. eine tateinheitliche Begehung des § 315b in Betracht.[61]