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e) Ermöglichungsabsicht

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Nach der 3. Gruppe von Modalitäten (vgl. Rn. 3) begeht schließlich einen Mord, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen (oder zu verdecken; vgl. Rn. 84 f.).

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Wie die subjektive Fassung („um“) zeigt, muss die andere Tat mit der Tötung nur angestrebt, nicht aber tatsächlich begangen werden. Da es somit allein auf die Vorstellung des Täters ankommt, reicht es im Übrigen aus, dass dieser sein beabsichtigtes Verhalten irrtümlich für strafbar hält.[187] Es ist auch hinreichend, dass die Tat eines Dritten ermöglicht werden soll.[188]

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Eine andere Straftat ist jedenfalls gegeben, wenn diese zur Tötung im Verhältnis der Tatmehrheit steht, weil beide Delikte dann durch verschiedene Handlungen begangen sind (§ 53). Jedoch steht auch Tateinheit (§ 52) der Annahme einer anderen Straftat i.S. des § 211 Abs. 2 nur dann zwingend entgegen, wenn beide Tatbestände durch eine identische Handlung verwirklicht werden oder das zweite Delikt lediglich die Vollendung des ersten darstellt,[189] nicht aber, wenn ein Tatbestand erfüllt werden soll, der ein weiteres Rechtsgut (desselben oder eines anderen Tatopfers) schützt.[190]

Beispiel:

A tötet B. Im Anschluss entwendet er B – wie geplant – das Geld. – Bei dieser Fallgestaltung hat A zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet.[191]

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Dieser differenzierende Ansatz ist sachgerecht, weil die Grenzziehung zwischen Mord und Totschlag nicht von den Zufälligkeiten der Konkurrenzregeln abhängen darf,[192] zumal diese über das Ausmaß von Unrecht und Schuld und damit für die Strafzumessung kaum etwas aussagen.

Merke:

Einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Tötungs- und dem zu ermöglichenden Delikt bedarf es nicht. Die Tötungshandlung muss vielmehr nur final auf eine andere Straftat ausgerichtet sein (vgl. zur finalen Verknüpfung beim Raub § 39 Rn. 12 ff.).[193]

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Es ist daher für die Annahme der Ermöglichungsabsicht schon ausreichend, dass sich der Täter für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Tat schneller oder leichter begehen zu können. Denn das Leben eines anderen wird auch dann in einer die Strafwürdigkeit erhöhenden Weise eingesetzt, wenn seine Vernichtung als taugliches, wenn auch nicht notwendiges Mittel zur Durchführung einer anderen Straftat verwendet wird.[194]

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Daraus folgt zugleich, dass das Vorliegen (nur) bedingten Tötungsvorsatzes grundsätzlich mit Ermöglichungsabsicht vereinbar ist.[195] Anders ist es aber bei einer Fallgestaltung, bei welcher der Täter sein erstrebtes Ziel nicht allein infolge der Tötungshandlung, sondern nur durch den Tod des Opfers erreichen kann.[196]

Beispiel:

A ist der Begünstigte einer Lebensversicherung des B. Diesen tötet A, um die Versicherungssumme zu erhalten.

Strafrecht Besonderer Teil

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