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1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines Steuerschuldrecht › A. Einteilung der Steuerarten

A. Einteilung der Steuerarten

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Die verschiedenen Steuerarten können insbesondere nach dem Gegenstand der Besteuerung und nach ihren Auswirkungen beim Steuerschuldner eingeteilt werden.


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Die Umsatzsteuer kann nicht eindeutig als Verbrauch- oder Verkehrsteuer eingeordnet werden. Nach ihrem Sinn und Zweck handelt es sich um eine Verbrauchsteuer. Aus § 21 Abs. 1 UStG folgt jedoch im Umkehrschluss, dass es sich ausschließlich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung handelt. Wegen ihrer rechtstechnischen Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs (vgl. § 1 Abs. 1 UStG) liegt eine Einordnung der Umsatzsteuer als Verkehrsteuer nahe. Nach h.M. handelt es sich jedoch um eine (allgemeine) Verbrauchsteuer, da die Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs lediglich aus rechtstechnischen Gründen notwendig ist, aber nichts über den materiellen Gehalt der Umsatzsteuer aussagt. Es handelt sich lediglich nicht um eine Verbrauchsteuer im Sinne der AO, die den Begriff der Verbrauchsteuer nur für die speziellen Verbrauchsteuern verwendet. Meint die AO die Umsatzsteuer, so benennt sie diese ausdrücklich (vgl. z.B. § 21 AO im Unterschied zu § 23 AO).[1]

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Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer bilden gemeinsam die höchst bedeutsame Gruppe der Ertragsteuern, bei denen die Steuer von der Höhe des erwirtschafteten Ertrags abhängt.

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