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1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines Steuerschuldrecht › C. Grundprinzipien der Besteuerung

C. Grundprinzipien der Besteuerung

1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines SteuerschuldrechtC. Grundprinzipien der Besteuerung › I. Die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

I. Die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

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Die in Art. 20 Abs. 3 GG für die gesamte öffentliche Gewalt statuierte Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wird durch § 85 S. 1 AO für das Steuerrecht konkretisiert. Die Finanzbehörden müssen die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festsetzen und erheben. Dabei gibt es insbesondere auch bei den periodischen Steuern keine Bindung der Finanzbehörden an ihre Rechtsauffassung und Sachbehandlung in früheren Besteuerungsperioden. Ferner ist nicht nur die Besteuerung ohne oder gegen das Gesetz, sondern auch die Nichtbesteuerung bzw. „Andersbesteuerung“ entgegen der gesetzlichen Anordnung unzulässig. Rechtswidrig sind daher Steuervereinbarungen (Absprachen, Verträge, Vergleiche) zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde über die Festsetzung oder Erhebung einer Steuer (Ausnahmen: § 78 Nr. 3, § 224a AO).[1] Nicht unter das Verbot der Steuervereinbarungen fällt zur Förderung einer effizienten Besteuerung die sog. tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte.[2]

Beispiel

Die zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem getroffene Abrede, dass zur Bemessung der AfA nach § 7 EStG bei einer bestimmten Produktionsmaschine von einer fünfjährigen Nutzungsdauer ausgegangen wird, stellt eine tatsächliche Verständigung dar. Wird dagegen verabredet, dass dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf diese Maschine pauschal ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 1000 € zugestanden wird, so liegt eine unzulässige Steuervereinbarung vor. Die Nutzungsdauer ist ein tatsächlicher Umstand und damit einer Verständigung zugänglich. Die Höhe des Betriebsausgabenabzugs ergibt sich jedoch als Rechtsfolge aus dem Sachverhalt und kann nicht vereinbart werden.

1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines SteuerschuldrechtC. Grundprinzipien der Besteuerung › II. Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung

II. Die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung

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Die in §§ 3 Abs. 1, 38 AO konkretisierte Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist eine Ausprägung der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Sie besagt, dass eine Steuer nur geschuldet wird, wenn der Tatbestand eines materiellen Steuergesetzes (und nicht zusätzlich auch ein Ausnahmetatbestand) erfüllt ist.

Der Tatbestand eines jeden Steuergesetzes besteht aus dem Steuersubjekt, dem Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage und dem Steuersatz.[3]

1. Teil Allgemeine Steuerlehre und allgemeines SteuerschuldrechtC. Grundprinzipien der Besteuerung › III. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung

III. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung

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Die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet Rechtssetzungsgleichheit und Rechtsanwendungsgleichheit.

1. Rechtssetzungsgleichheit

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Die Rechtssetzungsgleichheit erfordert eine Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, d.h. jeder muss relativ – gemessen an seiner Steuerzahlungsfähigkeit – gleich belastet werden. Nach dem BVerfG[4] muss der Gesetzgeber (nicht die Finanzverwaltung!) deshalb die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen ausrichten. Als Ausprägungen dieses Prinzips sind im Einkommensteuerrecht das objektive und das subjektive Nettoprinzip zu unterscheiden.


Nach dem objektiven Nettoprinzip sind bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens diejenigen Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung und Sicherung seiner Einkommensquelle aufwenden muss.

Nach dem subjektiven Nettoprinzip sind bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens auch diejenigen Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner und der Existenz seiner Kinder aufwenden muss.

Beispiel

Die Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen steuerlich abzugsfähig sein, damit dem objektiven Nettoprinzip entsprochen wird. Denn diese Kosten sind für den Steuerpflichtigen zur Erzielung seiner Einnahmen unvermeidlich. Die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen trägt dagegen dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung. Denn diese Kosten sind für die Einnahmeerzielung an sich nicht notwendig, fallen aber zur Absicherung persönlicher Risiken zwangsläufig an.

2. Rechtsanwendungsgleichheit

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Die Rechtsanwendungsgleichheit wird für die Finanzbehörden in § 85 S. 1 AO konkretisiert, weil diese Vorschrift eine gleichmäßige Steuerfestsetzung und -erhebung fordert. Zu diesem Zweck hat die Exekutive aufgrund der Ermächtigung des Art. 108 Abs. 7 GG Steuerrichtlinien (z.B. EStR, KStR) erlassen, an die sich die Finanzbehörden (aber nicht die Gerichte!) bei der Auslegung der Steuergesetze zu halten haben. Auch OFD-Verfügungen und BMF-Erlasse dienen der gleichmäßigen Rechtsanwendung.[5]

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