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(b) Wertpapierhandel
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Beim Wertpapierhandel ist die Rechtsprechung mit der Annahme einer Gewerblichkeit zurückhaltend. So soll selbst bei umfangreicher Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren ein gewerblicher Wertpapierhandel nur bei besonderen Umständen vorliegen. Als solche kommen in Frage: extra angemietete Büroräume, Beschäftigung von Mitarbeitern oder erhebliche Fremdfinanzierung.[12] Die restriktive Annahme eines gewerblichen Wertpapierhandels lässt sich daraus erklären, dass der Kauf und Verkauf von Wertpapieren jeweils einen klassischen Fall der bloßen Umschichtung von Vermögen darstellen. Steigt ein erworbenes Wertpapier im Wert, so stellt der sich bei der Veräußerung erzielte Gewinn zudem gerade als „Frucht“ des Wertpapiers dar. Demnach liegen in diesem Zusammenhang gerade die typischen Merkmale einer Vermögensverwaltung vor: Fruchtziehung und Nutzung. Daraus sich ergebende Einkünfte werden im Regelfall von § 20 EStG erfasst. Dass § 15 EStG eingreift, soll daher der Ausnahmefall sein.