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7. Sonstige Einkünfte

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Schließlich ordnet § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG an, dass auch sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Dabei sind sonstige Einkünfte jedoch nicht schlichtweg alles, was nicht unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–6 EStG fällt. Vielmehr regelt § 22 EStG abschließend, was unter den Begriff der sonstigen Einkünfte fällt.

Hinweis

§ 22 EStG fungiert demnach nicht als Auffangtatbestand, sondern erfasst bestimmte näher definierte Einkunftsarten, die sich systematisch nicht unter die anderen Einkunftsarten fassen lassen.

Steuerrecht

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