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(a) originär gewerbliche Tätigkeit
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Die Gesellschaft kann eine originär gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausüben. Dazu müssen alle Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sein, vgl. oben.