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a) Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, § 22 Nr. 1, Nr. 1a EStG

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Als sonstige Einkünfte erfasst werden nach § 22 Nr. 1a EStG Unterhaltszahlungen und Versorgungsleistungen des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten i.S.v. § 10 Abs. 1a EStG.

Nach § 22 Nr. 1 EStG werden aber auch andere wiederkehrende Bezüge erfasst.


Wiederkehrende Bezüge sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die einer Person aufgrund eines bestimmten Verpflichtungsgrundes oder Entschlusses für eine gewisse Zeit periodisch zufließen.

Nicht darunter fallen aber insbesondere Kaufpreisraten.[23] Insbesondere erfasst das Gesetz in § 22 Nr. 1 S. 3 EStG Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten Altersvorsorgeverträgen.

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