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c) Einkünfte aus sonstigen Leistungen, § 22 Nr. 3 EStG
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Gemäß § 22 Nr. 3 EStG sind auch Einkünfte aus Leistungen steuerbar, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen Tatbeständen der sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG gehören.
Leistungen in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst.[24]
Nicht erforderlich ist ein Synallagma zwischen Leistung und Gegenleistung.
Der Gesetzgeber nennt selbst die gelegentliche Vermittlung sowie die Vermietung von beweglichen Gegenständen als Beispiele. Weitere Beispiele für Einnahmen im Sinne von § 22 Nr. 3 sind etwa das Preisgeld für die Teilnahme an einer Fernsehshow, das Entgelt für die Duldung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands durch das nachbarliche Bauvorhaben, Bestechungsgelder, das Honorar für Probanden im Rahmen medizinischer Tests.
Nicht erfasst von § 22 Nr. 1 EStG sind veräußerungsähnliche Vorgänge, z.B. die Aufgabe eines beschränkt-dinglichen Rechts an einem Grundstück (Grunddienstbarkeit, etc.)