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(6) keine Land- und Forstwirtschaft oder andere selbstständige Tätigkeit
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Nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG handelt es sich nur dann um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn nicht die spezielleren Tatbestände der §§ 13–14a EStG oder des § 18 EStG erfüllt sind.