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(c) gewerbliche Prägung
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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG erfährt eine Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, eine gewerbliche Prägung dadurch, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind.
Beispiel
Bei der ABC-GmbH & Co. KG ist die ABC-GmbH Komplementärin, während A, B und C als Kommanditisten beteiligt sind. Das Unternehmen übt lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass A neben der ABC-GmbH zur Geschäftsführung (bei der KG) befugt ist. An sich ist die GmbH & Co. KG der klassische Anwendungsfall des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, als Komplementärin der KG der einzige persönlich haftende Gesellschafter und wegen § 164 HGB allein zur Führung der Geschäfte der KG befugt. Eine GmbH & Co. KG erzielt deswegen grundsätzlich schon kraft Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In dem hier dargestellten Fall liegt jedoch eine „Entprägung“ vor. Denn mit A ist ein Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, der keine Kapitalgesellschaft ist, so dass die Voraussetzung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 EStG nicht erfüllt ist.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG tritt dieselbe Rechtsfolge („Prägung“) auch dann ein, wenn eine „mehrstöckige Gesellschaft“ gegeben ist, d.h. eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann selbst zur gewerblichen Prägung einer anderen Gesellschaft führen.