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8. Entschädigungen und nachträgliche Einkünfte, § 24 EStG
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Häufiges Missverständnis!
Keine achte Einkunftsart enthält § 24 EStG. Diese Vorschrift weist vielmehr die in ihr genannten Einnahmen der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (Entschädigung).
Beispiel
Arbeitnehmer A erhält von U eine Zahlung in Höhe von 6000 € dafür, dass er sich bereit erklärt, sein Arbeitsverhältnis sofort einvernehmlich aufzuheben. Eine solche Abfindung ist kein Arbeitsentgelt nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, da sie nicht als Gegenleistung für die von A geleistete Arbeit gezahlt wird. Es handelt sich aber um eine durch § 24 Nr. 1 a) EStG den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugewiesene Abfindung, da A die Zahlung als Ersatz für künftig entgehendes Arbeitsentgelt erhält. Die Abfindung ist also nach §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 a) EStG steuerbar.
2. Teil Einkommensteuerrecht › B. Objektive Steuerpflicht › II. Einkünfteermittlungsart („Wie“ der Besteuerung)