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2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

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Die nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S.v. § 13 Abs. 1, Abs. 2 EStG liegen vor, wenn die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind und wenn dabei zusätzlich die natürlichen Kräfte des Bodens planmäßig genutzt („Urproduktion“) und die dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verwertet werden.

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Oftmals ist zweifelhaft, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, soweit etwa ein Bauernhof selbst erzeugte Produkte (z.B. Eier oder Milch) auf dem Hof an beliebige Besucher verkauft. Nach h.M. soll der Verkauf von durch Land- oder Forstwirtschaft selbst erzeugten Produkten („Hofladen“) immer zu Einkünften i.S.v. § 13 EStG führen. Werden jedoch zugleich auch zugekaufte Produkte gehandelt (z.B. teils selbst produzierte, teils zugekaufte Eier), ist von einem neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zusätzlich bestehenden Gewerbebetrieb auszugehen, wenn im jeweiligen Wirtschaftsjahr der Nettoumsatzanteil bzgl. des Handels mit den zugekauften Produkten 51 500 € nachhaltig übersteigt.[18]

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Nach §§ 13 Abs. 7, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann auch eine land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaft anzunehmen sein.

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