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5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Hier die grundlegende Systematik des § 20 EStG beachten!

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG der Besteuerung unterworfen und in § 20 EStG umschrieben. Dabei enthält § 20 Abs. 1 Nr. 1–11 EStG verschiedene Tatbestände, durch die im Wesentlichen jedes Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst werden soll. In § 20 Abs. 2 Nr. 1–8 EStG werden demgegenüber Gewinne erfasst, die aus der Veräußerung des Kapitalstamms rühren. In allen Fällen wirkt sich die Anschaffung des Kapitalstamms oder etwaige Wertschwankungen während der Haltedauer nicht auf die Steuer aus.

In Klausuren relevant werden gelegentlich noch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Aktien, GmbH-Anteile, etc.), Nr. 4 (typisch stille Beteiligung), Nr. 6 (Lebensversicherung), Abs. 2 Nr. 1 (Veräußerung von Aktien etc.), Nr. 3 (Veräußerung einer Option). Insbesondere ist zu beachten, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auch verdeckte Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter zu versteuern sind, wenn dieser die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält (dazu mehr unten bei der Körperschaftsteuer Rn. 246 ff.).

Achtung!

Am häufigsten ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einschlägig. Denn hier wird als Auffangtatbestand jedes Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst, das nicht unter die anderen Tatbestände fällt.


Unter Kapitalforderungen im Sinne dieser Vorschrift sind alle auf Geld gerichteten Ansprüche zu verstehen.

Hierunter zu subsumieren sind insbesondere auch die Zinsen auf ein Girokonto- oder Sparbuchguthaben, aus Bundesschatzbriefen und festverzinslichen Wertpapieren. Aber auch die Zinsen aus privat gewährten Darlehen fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Ferner sind sogar die nach § 233a AO erhaltenen Steuerzinsen nach dieser Vorschrift steuerbar. Denn bei diesen überlässt der Steuerpflichtige – wenn auch unfreiwillig – dem Fiskus zu verzinsendes Kapital (zu hoch geleistete Vorauszahlungen).[21]

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Die Regelung in § 20 Abs. 3 EStG erweitert die Steuerbarkeit, indem er sie auf alle Entgelte und Vorteile erstreckt, die neben oder anstelle der in § 20 Abs. 1, Abs. 2 EStG genannten Einnahmen treten. Damit erfasst wird insbesondere das bei einer Darlehensgewährung vereinbarte Disagio bzw. Damnum. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert des voll zurückzuzahlenden Darlehens und der tatsächlich valutierten Summe.

Beispiel

A gewährt als Privatmann dem B für dessen Gewerbebetrieb ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 100 000 €. Es wird vereinbart, dass als zusätzliches Entgelt für die Kapitalüberlassung der A dem B lediglich 97 000 € auszahlt, der B aber den vollen Darlehensbetrag in Höhe von 100 000 € zurückzahlen muss.

Die von B an A gezahlten Zinsen, sind sämtlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Mit Auszahlung der 97 000 € ist dem A zusätzlich ein Disagio zugeflossen, welches er nach §§ 20 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 7 EStG ebenfalls versteuern muss. Dass B die Darlehensvaluta für seinen Gewerbebetrieb verwendet, ist unerheblich.

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In § 20 Abs. 8 EStG wird die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung angeordnet.

Beispiel

Wird das im vorangegangenen Beispiel genannte Darlehen dem B nicht durch A als Privatperson, sondern durch eine Bank gewährt, so erzielt die Bank hierdurch wegen § 20 Abs. 8 EStG keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, da die Kapitalüberlassung zu ihrem laufenden Gewerbebetrieb gehört.

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