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II. Einkünfteermittlungsart („Wie“ der Besteuerung)
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Nachdem feststeht, dass Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen, ist zu prüfen, auf welche Weise die Einkünfte der Höhe nach ermittelt werden. Hierfür ist zu unterscheiden zwischen den Gewinneinkünften und den Überschusseinkünften.