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1. Gewinneinkünfte

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Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 EStG). Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte in diesen Fällen der Gewinn gemäß §§ 4 bis 7k und 13a EStG. Der Gewinn kann auf fünf verschiedene Arten ermittelt werden:


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Da der Gewinnermittlung nach § 5a EStG bei Handelsschiffen und § 13a EStG bei Land- und Forstwirtschaft keine Klausurrelevanz zukommt, werden diese im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.

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Buchführung oder nicht? Eine entscheidende Weichenstellung!

Welche Gewinnermittlungsart für den jeweiligen Steuerpflichtigen einschlägig ist, ergibt sich vorrangig aus der Frage der Buchführungspflicht. Eine Buchführungspflicht ergibt sich zunächst aus § 140 AO i.V.m. § 238 HGB („derivative Buchführungspflicht“). Demnach ist jeder Kaufmann buchführungspflichtig. Ausnahmen ergeben sich aber aus § 241a HGB.

Weiter folgt eine Buchführungspflicht auch aus § 141 AO („originäre Buchführungspflicht“). Demnach sind gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte bei Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinnschwellen bzw. Bewirtungsflächen ebenfalls buchführungspflichtig. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit besteht dagegen keine gesetzliche Buchführungspflicht.

Folglich muss wegen der gesetzlichen Buchführungspflicht jeder Gewerbetreibende mit Kaufmannseigenschaft seinen steuerlichen Gewinn durch qualifizierten Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln.

Ein Gewerbetreibender ohne Kaufmannseigenschaft, der die Schwellenwerte nach § 141 AO nicht überschreitet, ist nicht buchführungspflichtig, so dass hier stets ein Wahlrecht besteht zwischen der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und der freiwilligen Buchführung und Gewinnermittlung durch einfachen Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG.

Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit besteht nie Buchführungspflicht, so dass hier ebenfalls ein Wahlrecht besteht zwischen der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und der freiwilligen Buchführung und Gewinnermittlung durch einfachen Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG.

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