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dd) Verbindlichkeiten
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Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten gilt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sinngemäß. Demnach sind Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (sinngemäß die Anschaffungskosten der Verbindlichkeit). Im Falle einer voraussichtlich dauernden Erhöhung der Verbindlichkeit kann auch eine Teilwertzuschreibung erfolgen.
Beispiel
A bestellt aus den USA eine Maschine für 10 000 $, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Preis von 9000 € entsprach. Infolge einer Wechselkursänderung am Bilanzstichtag erhöht sich die Verbindlichkeit aus der Bestellung auf 9500 €. Hier muss demnach eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 500 € erfolgen.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind jährlich gewinnerhöhend mit 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 EStG).[31]
Hinweis
Aufgrund der relativ komplexen Rechenoperation, die eine Abzinsung erfordert, sowie der Tatsache, dass in der Klausur regelmäßig kein Taschenrechner genutzt werden darf, dürfte der Abzinsung keine Klausurrelevanz zukommen.