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g) Entnahmen und Einlagen
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Privat veranlasste Änderungen des Betriebsvermögens müssen für Zwecke der Besteuerung korrigiert werden. Dies sind Entnahmen und Einlagen.
JURIQ-Klausurtipp
Unbedingt zu beachten ist, dass im Prüfungsaufbau die Korrektur von Einlagen und Entnahmen erst nach der Berechnung des Saldos aus dem aktuellen und dem letztjährigen Eigenkapital erfolgen darf.