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bb) nichtabnutzbares Anlagevermögen
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Zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere Grundstücke, aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter, Forderungen und Beteiligungen. Sie sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen, wobei auch eine Teilwertabschreibung in Betracht kommt. Eine AfA kommt mangels Abnutzbarkeit nicht in Frage.
Bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen liegt bereits dann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vor, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter den Börsenkurs des Anschaffungszeitpunktes gefallen ist und diese Unterschreitung mehr als 5 % beträgt. Dies gilt auch dann, wenn der Börsenkurs nach dem Bilanzstichtag wieder angestiegen ist.