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(6) Wertsteigerungen

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Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden die Obergrenze für den Bilanzansatz. Wertsteigerungen wirken sich in der Bilanz daher nicht aus. Dies ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Vorsichts- und Realisationsprinzips des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB, welches über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch im Einkommensteuerrecht Anwendung findet.

Beispiel

A schafft ein Betriebsgrundstück für 1 000 000 € an. Dieses wird mit den Anschaffungskosten in der Bilanz aktiviert. Nach 10 Jahren ist das Grundstück bereits 1 200 000 € wert. Diese Wertsteigerung findet sich in der Bilanz an keiner Stelle.


Wenn der bilanzielle Wert eines Wirtschaftsguts unterhalb des gemeinen Werts (Verkehrswert) liegt, so spricht man von stillen Reserven.

Hinweis

Stille Reserven führen zu einem steuerlich beachtlichen Gewinn erst im Falle der Veräußerung oder Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts.

Wenn jedoch nach einer Teilwertabschreibung eine Wertsteigerung eintritt, so muss diese auch bilanziell durch eine entsprechende Wertaufholung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG. Maximal angesetzt werden dürfen jedoch wiederum die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

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