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aa) Entnahmen

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Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Darunter fällt die Sachentnahme, die Nutzungsentnahme und die Leistungsentnahme.

Beispiel

A betreibt ein Restaurant und nimmt für sich und seine Frau eine Flasche Wein mit nach Hause. Sodann nutzt er den Geschäftswagen für die Fahrt nach Hause. Schließlich kocht er zu Hause für seine Ehefrau und bedient sich dabei seiner im Restaurantbetrieb angestellten Küchengehilfin. Hier liegt eine Sachentnahme darin, dass A zu privaten Zwecken eine Flasche Wein (Umlaufvermögen) mit nach Hause nimmt. Die Nutzung des betrieblichen Kfz zu dem privaten Zweck, nach Hause zu fahren, stellt eine Nutzungsentnahme dar. Schließlich ist aber das Kochen durch A keine Leistungsentnahme, da die Arbeitskraft des Unternehmers kein betrieblicher Aufwand und daher nicht entnahmefähig ist. Etwas anderes gilt aber für die Tätigkeit der Küchengehilfin. Die Nutzung ihrer Leistung zu privaten Zwecken stellt eine Leistungsentnahme dar.

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Die Entnahme eines Wirtschaftsguts hat dazu geführt, dass sich das in der Bilanz ausgewiesene Vermögen des Betriebs verringert hat. Wenn bei der Gewinnermittlung die Entnahme daher gemäß § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz EStG wieder hinzugerechnet wird, wird dieser Abgang außerbilanziell korrigiert, d.h. die Entnahme taucht in der Bilanz nicht auf. Für die Hinzurechnung muss die Entnahme aber bewertet werden.

Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Würde man nur den Buchwert i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ansetzen, so wäre zwar der Abgang des Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen bilanziell ausgeglichen. Jedoch „schlummern“ in zahlreichen Wirtschaftsgütern stille Reserven, die so keine Berücksichtigung fänden und dem Betrieb daher ohne Ausgleich verloren gingen. Deshalb ist der Ansatz des Teilwerts geboten, der keine AfA enthält und auch über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen kann.

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Klausurdauerbrenner!

Der in der Praxis häufigste Fall der Nutzungsentnahme wird in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG geregelt, nämlich die Nutzung eines betrieblichen Kfz für Privatfahrten. Hiernach sind 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich Kosten der Sonderausstattung und zuzüglich Umsatzsteuer für jeden Monat der Nutzung anzusetzen.

Beispiel

A nutzt sein betriebliches Kfz auch zu privaten Fahrten. Im Zeitpunkt der Anschaffung lautete der Listenpreis des Kfz auf 50 000 € brutto inklusive Navigationsgerät (anteilige Kosten hierfür: 1000 €). Aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zum Verkäufer hat A das Fahrzeug für 45 000 € erhalten.

Der Rabatt ist unerheblich. Die Nutzungsentnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 500 € pro Monat, d.h. im Wirtschaftsjahr mit 12 000 € zu bewerten.

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