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aa) Grundlagen

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Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang zum Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebs getätigt werden.[39]

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Im Einzelfall darf die subjektive Komponente jedoch fehlen.

Beispiel

Rechtsanwalt R versäumt bei der Klageerhebung für seinen Mandanten die Klagefrist. Dem Mandanten entsteht dadurch nachweislich ein Schaden in Höhe von 100 000 €, welcher von R an den Mandanten gezahlt wird. Hier besteht ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb. Ob hier die subjektive Komponente fehlt, hängt davon ab, ob man auf das Versäumen der Klagefrist (Ursprung der Zahlung) oder auf die Zahlung und ihren unmittelbaren Zweck abstellt. Stellt man auf die Versäumung der Frist ab, so fehlt die subjektive Komponente. Stellt man auf den Zweck der Zahlung ab, so wird deutlich, dass diese erfolgt, um weitere Nachteile für den Betrieb (Zwangsvollstreckung, berufsrechtliche Nachteile, Rufschädigung etc.) zu vermeiden, so dass die subjektive Komponente gegeben ist. Nach h.M. kommt es darauf aber nicht an, da auch bei Zahlungen mit „unfreiwilligem Hintergrund“ die subjektive Komponente fehlen darf.

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