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IV. Der Forderungserlass

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Die Forderung als solche führt im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG nicht zu einer Betriebseinnahme. Auch führt der Erlass nicht zu einer Betriebsausgabe, da kein Geld abfließt. Es findet weder ein Zufluss, noch ein Abfluss statt. Dennoch muss der Vorgang wegen des Grundsatzes der Gesamtgewinngleichheit berücksichtigt werden, weil er auch im Rahmen der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich Berücksichtigung finden würde. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 EStG hätte bereits das Entstehen der Forderung den Gewinn erhöht. Die Entnahme hätte ihn nicht mindern können, weil private Entnahmen den Gewinn nie erhöhen dürfen. Zum gleichen Ergebnis muss man auch bei der Einnahmeüberschussrechnung kommen. Die Entnahme durch Erlass hat dazu geführt, dass nie eine entsprechende Gewinnerhöhung durch Betriebseinnahme stattfinden wird. Demnach ist die Entnahme als solche hier gewinnerhöhend zu berücksichtigen und analog § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Dieser beläuft sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf den Nennwert in Höhe von 3000 €.

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