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h) Abzugsverbote

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Unbedingt wenigstens einmal alle Abzugsverbote im Gesetz durchlesen!

In § 4 Abs. 5, Abs. 5b, Abs. 6, Abs. 9 EStG verbietet das Gesetz den gewinnmindernden Abzug bestimmter Aufwendungen. Diese Aufwendungen werden bei Erstellung der Steuerbilanz zunächst berücksichtigt. Sodann werden sie dem Gewinn jedoch außerbilanziell wieder hinzugerechnet.

Beispiel

Die Steuerbilanz 2015 weist ein Eigenkapital in Höhe von 150 000 € aus. Beim Ansatz des Bankkontoguthabens (Umlaufvermögen) wurde mindernd berücksichtigt, dass das Guthaben zur Begleichung von Gewerbesteuerschulden in Höhe von 5000 € verwendet wurde. Die Steuerbilanz 2016 weist ein Eigenkapital in Höhe von 170 000 € aus. Beim Ansatz des Kassenbestandes (Umlaufvermögen) wurde mindernd berücksichtigt, dass aus geschäftlichem Anlass Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 1000 € bar gezahlt wurden. Wie hoch ist der steuerliche Gewinn in 2016?

Zunächst ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 2016 und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu bilden, d.h. es kommt auf den bilanziellen Eigenkapitalausweis der beiden Wirtschaftsjahre an. Demnach beläuft sich der Gewinn auf einen Betrag von 20 000 €. Im Jahr 2015 wurde jedoch entgegen § 4 Abs. 5b EStG Gewerbesteuer in Höhe von 5000 € abgezogen. Dieser Betrag ist wegen des Abzugsverbots dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG für die Bewirtungsaufwendungen. Diese sind nur in Höhe von 70 % gewinnmindernd zu berücksichtigen, wurden aber voll abgezogen. Folglich müssen 30 % dem Gewinn hinzugerechnet werden, also 300 €. Der steuerliche Gewinn für 2016 beläuft sich daher auf insgesamt 20 000 € + 5000 € + 300 € = 25 300 €.

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