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bb) Einlagen
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Unter den zur Entnahme komplementären Begriff der Einlage fällt nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG jedes Wirtschaftsgut, welches der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Beispiel
Der Unternehmer zahlt eine betriebliche Verbindlichkeit mit seiner privaten Kreditkarte. Der bezahlte Betrag stellt eine Einlage dar.
Die Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Der Einlagewert ist jedoch nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG um die AfA zu mindern, wenn das eingelegte Wirtschaftsgut vor der Einlage für die Erzielung von Überschusseinkünften verwendet wurde. So wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige nicht ein und dasselbe Wirtschaftsgut zwei Mal steuermindernd abschreiben kann.