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a) Das Zu- und Abflussprinzip
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Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Demnach sind Betriebseinnahmen und -ausgaben in dem Jahr anzusetzen, in dem sie erfolgt sind, d.h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Geld „geflossen“ ist. Anders als bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich kommt es nicht auf das Entstehen entsprechender Forderungen oder Verbindlichkeiten (periodengerechte Gewinnermittlung) an. Maßgeblich ist allein der Geldverkehr („Cashflow-Rechnung“).
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Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 EStG ist die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
Beispiele
Bei Barzahlung erfolgt der Zufluss mit Erhalt des Bargeldes, bei Überweisung mit Kontogutschrift, bei Zahlung mittels Scheck mit Entgegenahme des Schecks, bei Aufrechnung mit Zugang der Aufrechnungserklärung
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Abfluss i.S.v. § 11 Abs. 2 EStG ist der endgültige Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
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Vorsicht in der Klausur!
Eine wesentliche Einschränkung des Zu- und Abflussprinzips ergibt sich aus § 4 Abs. 3 S. 3 EStG. Demnach gelten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die gleichen Regeln wie beim Bestandsvergleich, d.h. insbesondere sind die Vorschriften über die AfA ebenso anzuwenden. Mangels entsprechender gesetzlicher Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG ist aber keine Teilwertabschreibung möglich.
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Eine weitere Einschränkung enthält § 4 Abs. 3 S. 4 EStG. Demnach können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die dort genannten Wirtschaftsgüter ebenfalls nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies ist vielmehr erst dann möglich, sobald sie veräußert werden und der Veräußerungserlös zufließt bzw. im Zeitpunkt der Entnahme.
Beispiel
A kauft ein Betriebsgrundstück für 100 000 € im Jahr 2012. Im Jahr 2016 veräußert er dieses für 130 000 €, wobei ihm der Erlös erst 2017 zufließt. Hier ist entgegen den Abflussprinzips wegen § 4 Abs. 3 S. 4 EStG im Jahr 2012 keine Betriebsausgabe in Höhe von 100 000 € zu erfassen. Erst bei Zufluss den Veräußerungserlöses im Jahr 2017 wird eine Betriebsausgabe in Höhe von 100 000 € sowie eine Betriebseinnahme in Höhe von 130 000 € erfasst. So kommt es faktisch lediglich zur Versteuerung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 30 000 €.
Folglich gilt das Zu- und Abflussprinzip bei Betriebsausgaben praktisch nur noch für Umlaufvermögen, wenn es sich dabei nicht um Kapitalanteile, Grund und Boden, oder um Gebäude handelt.[32]
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Eine weitere Einschränkung enthält § 11 EStG für regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und -ausgaben. Für solche Einnahmen bzw. Ausgaben schreibt § 11 Abs. 1 S. 2 EStG bzw. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG eine periodengerechte Berücksichtigung vor, wenn sie kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen. Unter einer kurzen Zeit versteht die ganz h.M. einen Zeitraum von ca. 10 Tagen.[33] Über den Wortlaut hinaus muss auch die Fälligkeit der Zahlung in diesem Zeitraum liegen.
Regelmäßig wiederkehrend sind Einnahmen bzw. Ausgaben, wenn sie ihrer Natur nach, also aufgrund des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts oder sonstigen Verpflichtungsgrundes in regelmäßigen Zeitabständen geleistet oder empfangen werden.[34]
Die Höhe der Zahlungen muss demgegenüber nicht gleichmäßig sein.