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bb) vor- und nachgelagerte Betriebsausgaben

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Auch Betriebsausgaben, die vor Aufnahme des Betriebs getätigt werden, sind als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Voraussetzung ist, dass anhand objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass der Entschluss zur Erzielung bestimmter Einkünfte endgültig gefasst worden ist.

Wenn es aus irgendwie gearteten Gründen dann doch nicht zur Eröffnung des Betriebs kommt, handelt es sich um vergebliche Betriebsausgaben. Diese sind ebenfalls zu berücksichtigen, wenn eine klare Beziehung zur geplanten Einkunftserzielung besteht.

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Auch nachträgliche Betriebsausgaben, also solche, die nach Beendigung der betrieblichen Einkunftserzielung getätigt werden, können abgezogen werden. Dies setzt lediglich eine fortbestehende betriebliche Veranlassung voraus.

Beispiel

A hat für seinen Betrieb ein Darlehen aufgenommen. Nach einigen Jahren schließt er den Betrieb. Das Darlehen ist jedoch noch nicht zurückgezahlt. Die für das Darlehen zu zahlenden Zinsen werden auch weiterhin als Betriebsausgaben anerkannt.

Steuerrecht

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