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i) Steuerfreie Einnahmen

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Entsprechend verhält es sich mit den gemäß § 3 EStG steuerfreien Einnahmen. Diese wurden bei der Erstellung der Steuerbilanz berücksichtigt und müssen zur Verwirklichung der gesetzlich gebotenen Steuerfreiheit vom Gewinn außerbilanziell wieder abgezogen werden.

Hinweis

Häufig klausurrelevant ist hier § 3 Nr. 26, Nr. 26a sowie Nr. 40 EStG.

Beispiel:

A ist selbstständiger Rechtsanwalt. Daneben leitet er auf werkvertraglicher Basis ein Tutorium für einen rechtswissenschaftlichen Lehrstuhl der Universität und erhält dafür pro Semester ein Honorar in Höhe von 2000 €. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind die als Tutoriumsleiter erzielten Einnahmen vollständig steuerfrei, da es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift handelt.

Soweit mit steuerfreien Einnahmen Ausgaben zusammenhängen, so dürfen diese den Gewinn nach § 3c EStG nicht mindern. Entsprechende Aufwendungen sind daher ebenfalls außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

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