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dd) Sachverlust

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Erleidet der Steuerpflichtige einen Verlust von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, so kommt es für die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben auf die Art des Gegenstands und auf die Veranlassung des Verlusts an:

Bei abnutzbarem Anlagevermögen: Der Verlust ist eine Betriebsausgabe, wenn er beruflich veranlasst ist.
Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und Umlaufvermögen i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG: Der Verlust ist eine Betriebsausgabe, wenn er beruflich veranlasst ist.
Bei sonstigem Umlaufvermögen: Auch der betrieblich veranlasste Verlust führt nicht zu Betriebsausgaben. Denn bereits die Anschaffung solchen Umlaufvermögens hat zu Betriebsausgaben geführt. Es kann nicht sein, dass der Verlust diesen Vermögens nochmal zu Betriebsausgaben führt. Im Gegenteil führt der privat veranlasste Verlust sogar zu Betriebseinnahmen. Denn die private Veranlassung des Verlusts beseitigt quasi rückwirkend die betriebliche Veranlassung der Anschaffung, so dass diese zu korrigieren ist.[42]
Steuerrecht

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