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b) Betriebseinnahmen

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Der Begriff der Betriebseinnahmen ist im Gesetz nicht definiert. Er ist unter Rückgriff auf den Einnahmenbegriff des § 8 Abs. 1 EStG und der Definition der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG zu bestimmen.


Demnach sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn aus Sicht eines Unternehmers ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.[35]

Beispiel

Der selbstständige Rechtsanwalt erhält von einem Mandanten zusätzlich zum abgerechneten Honorar in Höhe von 5000 € aus Dankbarkeit für den gewonnenen Prozess eine Einladung zum Abendessen. Nicht nur das empfangene Honorar ist eine Betriebseinnahme, auch die Einladung zum Abendessen ist ein betrieblich veranlasster Vermögenszuwachs. Die Bewertung eines solchen Sachbezugs erfolgt analog § 8 Abs. 2 EStG.

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Komplizierter wird es dann, wenn Sachwertzuwächse in das Betriebsvermögen übergehen.

Beispiel[36]

Der selbstständige Zahnarzt A erhält von seinem Patienten Zahngold im Wert von 500 €, welches bei der Zahnbehandlung entfernt wird.

An sich müsste man schlicht den betrieblich veranlassten Vermögenszuwachs in Höhe von 500 € als Betriebseinnahme erfassen und den späteren Verkauf des Goldes ebenfalls als Betriebseinnahme ansehen. Im Ergebnis führt der Vermögenszuwachs durch die Überlassung des Goldes dann aber zu einer zweifachen steuerlichen Berücksichtigung als Betriebseinnahmen, ohne dass jemals Betriebsausgaben in diesem Zusammenhang erfasst worden wären. Hätte A das Gold nicht von seinem Patienten „kostenlos“ erhalten, sondern bei einem Händler gekauft, so wären hier entsprechende Betriebsausgaben entstanden. Nach nicht unumstrittener[37] Auffassung des BFH muss in solchen Fällen deshalb fingiert werden, dass der Steuerpflichtige den Sachwert entgeltlich erworben hat, so dass zeitgleich mit der Vereinnahmung auch Betriebsausgaben in Höhe der Betriebseinnahmen anzusetzen sind, so dass der Vorgang im Ergebnis zunächst neutralisiert wird. Hier müssen deshalb Betriebseinnahmen und -ausgaben in Höhe von 500 € angesetzt werden. Wenn A das Gold später verkauft, so stellt der Verkaufserlös in voller Höhe eine Betriebseinnahme dar. Auf diese Weise erzielt man das gleiche Ergebnis wie wenn A das Gold von einem Händler erworben hätte.

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Keine Betriebseinnahmen sind durchlaufende Posten i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG, also Zahlungen, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw. verausgabt werden.

Beispiel

Rechtsanwalts R vertritt den Kläger in einem Zivilprozess. Nachdem dieser gewonnen wurde, zahlt die Gegenseite an R den eingeklagten und titulierten Betrag in Höhe von 1000 €. R überweist diesen Betrag an seine Mandantschaft weiter. Hier liegen keine Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, sondern lediglich durchlaufende Posten i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG.


Nicht zu den durchlaufenden Posten gehört die Umsatzsteuer auf Fremdleistungen. Denn sie wird nicht im Namen und für Rechnung des Finanzamts vom Steuerpflichtigen erhoben. Der Unternehmer stellt sie vielmehr im eigenen Namen in Rechnung und ist erst mit Anmeldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt bei entsprechender Zahllast zur „Weiterleitung“ an die Finanzkasse verpflichtet.

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Nicht zu den Betriebseinnahmen ist außerdem ein empfangenes betriebliches Darlehen zu zählen. Denn wegen der Rückzahlungsverpflichtung fehlt es am endgültigen Geldzufluss und damit auch an einer steuerpflichtigen Bereicherung.[38]

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Schließlich handelt es sich auch nicht um Betriebseinnahmen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen erspart, indem er sich selbst gegenüber leistet. Ersparte Aufwendungen sind aber dann Betriebseinnahmen, wenn sie auf einer Leistung des Steuerpflichtigen gegenüber einem Dritten beruhen.

Beispiel

Der selbstständige Arzt A muss Maler M keinen Werklohn für das Streichen der Praxiswände leisten, da A den M medizinisch behandelt hat. A muss die ersparten Aufwendungen als Betriebseinnahme ansetzen.

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