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I. Der Gerichtskostenvorschuss
ОглавлениеEs handelt sich um einen laufenden Posten i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 2 EStG, da das Geld im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wird. Insoweit erfolgt also keine steuerliche Berücksichtigung.