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cc) Aufwendungen der privaten Lebensführung

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Die betriebliche Veranlassung fehlt, wenn es Aufwendungen zur privaten Lebensführung getätigt werden. Solche Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht abziehbar.

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Bei betrieblich und privat, mithin gemischt veranlassten Aufwendungen hat eine Aufteilung der Aufwendungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil anhand objektiver Kriterien zu erfolgen.[40] Das objektive Nettoprinzip gebietet einen Abzug der beruflich veranlassten Aufwendungen auch dann, wenn hierbei eine private Mitveranlassung gegeben ist. Notfalls muss der berufliche Anteil geschätzt werden. Hierbei gibt es folgende Fallgruppen[41]:

Aufwendungen der privaten Lebensführung mit betrieblichem Bezug: es handelt sich um nichtabziehbare Privataufwendungen
Aufwendungen mit betrieblicher und privater Veranlassung, wobei sich auch im Schätzungswege keine sachgerechte Aufteilung vornehmen lässt: es handelt sich insgesamt um nichtabziehbare Privataufwendungen, es sei denn der private Anteil ist nachweislich völlig unbedeutend, dann volle Abziehbarkeit
Aufwendungen mit betrieblicher und privater Veranlassung, wobei sich zumindest im Schätzungswege eine sachgerechte Aufteilung vornehmen lässt und entweder der betriebliche oder der private Anteil ist völlig unbedeutend: es handelt sich um voll abziehbare betriebliche Aufwendungen, wenn der private Anteil völlig unbedeutend ist oder um überhaupt nicht abziehbare private Aufwendungen, wenn der betriebliche Anteil völlig unbedeutend ist
Aufwendungen mit betrieblicher und privater Veranlassung, wobei sich zumindest im Schätzungswege eine sachgerechte Aufteilung vornehmen lässt und weder der betriebliche, noch der private Anteil ist völlig unbedeutend: es erfolgt eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil und der betriebliche Anteil wird als Betriebsausgabe abgezogen
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