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B. Objektive Steuerpflicht
ОглавлениеR erzielt Einkünfte als selbstständiger Rechtsanwalt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Da er als solcher nicht buchführungspflichtig ist und auch nicht freiwillig Bücher führt, ist sein Gewinn gemäß §§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.