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V. Der Mercedes

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Die Sachentnahme führt wegen des Grundsatzes der Gesamtgewinngleichheit zu fiktiven Betriebseinnahmen, so dass analog § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG eine Betriebseinnahme in Höhe von 12 000 € anzunehmen ist. Gleichzeitig ist analog § 4 Abs. 3 S. 4 EStG der Abgang des Mercedes als Betriebsausgabe anzusetzen und insoweit mit dem Restwert zu berücksichtigen. Folglich liegen Betriebseinnahmen in Höhe von 12 000 € und Betriebsausgaben in Höhe von 10 000 € vor.

Steuerrecht

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