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Lösung

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Hier könnten alle Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erzielt haben.

Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Es ist vorwiegend zu prüfen, ob die Beteiligten der Superhaar-KG auf eigene Rechnung und Gefahr beteiligt waren und inwieweit sie an unternehmerischen Entscheidungen mitwirken konnten.

Steuerrecht

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