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bb) Ergänzungsbilanzen
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Sodann kann es zu Korrekturen durch sog. Ergänzungsbilanzen kommen. Ergänzungsbilanzen sind Bilanzen, die keine Wirtschaftsgüter sondern lediglich Korrekturposten enthalten. Sie sind immer dann nötig, wenn ein Gesellschafter aufgrund bestimmter Vorgänge ein Mehr- oder Weniger-Aufwand entsteht, der sich nicht in seinem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Kapitalanteil niederschlägt. Dies kann bei personenbezogenen Steuervergünstigungen der Fall sein sowie bei Regelungen, bei denen nur einzelne Mitunternehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis
Dies sind insbesondere solche Regelungen, bei denen das Gesetz im Tatbestand ausdrücklich den „Steuerpflichtigen“ nennt.
In Betracht kommen dabei vorwiegend folgende Regelungen:
• | § 6b EStG |
• | § 7 Abs. 5 EStG |
• | § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG |
• | § 7 Abs. 2 EStG |
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Sehr schwierig, aber nicht entmutigen lassen! Ein Verständnis für solche komplexen steuerrechtlichen Fragen entwickelt sich nicht von heute auf morgen.
Beispiel
A, B und C sind Gesellschafter der ABC-OHG. Im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindet sich zum 31.12.2015 eine im Jahr 1997 fertig gestellte Produktionshalle (Bauantrag 1993, Abschreibung nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG im Wirtschaftsjahr 2015 mit 2,5 % von der Bemessungsgrundlage 1 000 000 €). Der Restbuchwert beläuft sich zum 31.12.2015 auf 400 000 €. Zum 1.1.2016 erwirbt der neue Gesellschafter D entgeltlich den Gesellschaftsanteil des C (Anteil: ¼). D bezahlt für den Anteil an der Produktionshalle einen Betrag in Höhe von 100 000 €.
D hat für den Anteil an der Produktionshalle 100 000 € und damit 37 500 € über dem anteiligen Buchwert von 62 500 (= ¼ von 250 000 €) gezahlt. Dieser Mehrbetrag ist als Mehrwert in einer positiven Ergänzungsbilanz für D zum 1.1.2016 auszuweisen.
D kann seine Anschaffungskosten an der Produktionshalle von 100 000 € nicht nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG abschreiben, da die personenbezogenen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person des D nicht erfüllt sind. Für die Anwendung der degressiven Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG wird der einzelne Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als Bauherr angesehen (Bauantragsteller muss der Steuerpflichtige sein!).
D muss damit die von ihm aufgewendeten Anschaffungskosten für den Erwerb des ideellen Anteils an der Produktionshalle nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zwingend mit 3 % abschreiben. Der steuerlich anzusetzende AfA-Betrag des D lautet daher 3000 € (= 3 % von Anschaffungskosten in Höhe von 100 000 €). Das Ergebnis aus der anteiligen AfA des D aus der Gesamthandsbilanz sowie der Ergänzungsbilanz beträgt daher insgesamt 3000 €.
Der anteilige AfA-Betrag des D aus der Gesamthandsbilanz beträgt vorliegend 6250 € (= ¼ von 25 000 €). In der Ergänzungsbilanz ist daher ein Ertrag in Höhe von 3250 € auszuweisen (Zuschreibung), damit für A das steuerlich zutreffende Ergebnis erzielt wird.