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a) Das Zu- und Abflussprinzip

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§ 38a Abs. 1 S. 2 EStG darf in Klausuren nicht übersehen werden!

Bei der Überschussermittlung ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG zu beachten. Eine Ausnahme ergibt sich aus §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 2 EStG. Demnach gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Auf § 11 Abs. 1 S. 2 EStG kommt es dabei nicht an.

Beispiel

A ist bei der Firma X angestellt. Sein Lohn für Dezember 2016 sowie das Weihnachtsgeld wird ihm wegen einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit der X erst im April 2017 ausgezahlt. Wegen §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 2 EStG gilt der Dezemberlohn als im Jahr 2016 bezogen. Etwas anderes gilt für das Weihnachtsgeld. Dieses stellt keinen laufenden Arbeitslohn dar, sondern eine Sondervergütung. Dieses ist erst im Veranlagungsjahr 2017 zu versteuern, da es erst im April 2017 i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen ist.

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