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b) Einnahmen

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Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen zufließen. Diese sind mit dem Nennbetrag bzw. dem objektiven Geldwert zu bewerten.

In § 8 Abs. 2 EStG wird die Bewertung von Sachbezügen geregelt. Maßgeblich ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich der übliche Händlerverkaufspreis gemindert um übliche Preisnachlässe.

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Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

Darf der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen, so erhöht sich sein Arbeitslohn pro Monat gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG um 1 % des Listenpreises (zzgl. USt und Sonderausstattung). Wenn der Arbeitnehmer – wie regelmäßig – auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, so erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG der Sachbezug um weitere 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. und Monat. Alternativ kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden, § 8 Abs. 2 S. 4 EStG.

Beispiel

A ist bei X angestellt und erhält einen Dienstwagen (Listenpreis 40 000 € ohne Umsatzsteuer), den er auch privat nutzen darf. X weiß, dass A den Wagen auch für den täglichen Arbeitsweg (einfach 20 km) nutzt. X hat den Wagen bei Anschaffung mit 10 % Rabatt erhalten, da er gute Beziehungen zum Autohaus pflegt.

Die Überlassung des Pkw stellt Arbeitslohn in Form eines steuerpflichtigen Sachbezugs dar. Dieser ist nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu bewerten. Demnach kommt es auf den Listenpreis an. Der dem X eingeräumte Rabatt ist irrelevant. Zu den 40 000 € muss aber noch die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden, also 7600 €. Unter Anwendung der 1 %-Regel ergibt sich ein Jahresbetrag in Höhe von 5712. Hierzu kommen 3427,20 € (12 x 0,03 % x 20 km x 47 600 €). Insgesamt muss A daher als Sachbezug einen Betrag in Höhe von 9139,20 € versteuern.

Wenn der Arbeitgeber Waren oder Leistungen nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt und erhält ein Arbeitnehmer solche Waren bzw. empfängt solche Dienstleistungen, so sind diese gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 EStG mit dem üblichen Endverkaufspreis abzüglich 4 % zu bewerten. Von diesem Betrag ist der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis abzuziehen, dann ergibt sich der zugeflossene geldwerte Vorteil. Dieser ist steuerfrei, soweit er insgesamt – d.h. unter Einbeziehung aller Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 3 EStG – einen Jahresbetrag von 1080 € nicht übersteigt.

Beispiel

A ist beim Elektronikhändler X angestellt. Einmal im Jahr darf sich mit einen beliebigen Artikel aussuchen und diesen mit einem Mitarbeiterrabatt in Höhe von 20 % erwerben. Im Jahr 2017 kauft er dem X einen Laptop für 1600 € ab, den der X im Laden für 2000 € anbietet. Nach § 8 Abs. 3 EStG muss der Endpreis zunächst um 4 % reduziert werden, so dass sich ein Betrag von 1920 € ergibt. Hiervon ist der von A gezahlte Preis in Höhe von 1600 € abzuziehen, so dass sich ein steuerbarer Vorteil in Höhe von 320 € ergibt. Dieser liegt deutlich unter dem Freibetrag von 1080 €, so dass ihn A nicht versteuern muss.

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