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b) Bestimmung der Sondervergütungen

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Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG gehören auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Leistung von Diensten oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern usw. erhält, zum Gewinn des Gesellschafters.

Beispiel

A ist Gesellschafter der AB-OHG. Er vermietet an die Gesellschaft ein Betriebsgrundstück für 10 000 € im Jahr. Die Mieteinnahmen des A sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte in Form von Sonderbetriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Umqualifizierung). Anders ist es, wenn nicht der Gesellschafter A, sondern der gesellschaftsfremde C der AB-OHG das Grundstück vermietet.

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Auch wenn § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dies nicht ausdrücklich bestimmt, sind neben den Sonderbetriebseinnahmen sind Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Beispiel

Wenn im vorgenannten Beispiel A Schuldzinsen für die Finanzierung des vermieteten Grundstücks leisten muss, so handelt es sich insoweit für ihn um Sonderbetriebsausgaben.

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Zu den Sonderbetriebsausgaben gehören auch Aufwendungen, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil veranlasst sind.

Beispiel

A erwirbt Anteile an der AB-OHG im Wert von 100 000 €. Hierfür muss er ein Bankdarlehen aufnehmen. Die hierfür zu zahlenden Zinsen stellen für ihn Sonderbetriebsausgaben dar.

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Im Gesetz ebenfalls nicht erwähnt, aber notwendig ist auch die Erfassung von Wertänderungen des Sonderbetriebsvermögens.


Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut dem Mitunternehmer nach § 39 AO steuerlich zuzurechnen ist und es dem Betrieb der Gesellschaft (sog. Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (sog. Sonderbetriebsvermögen II) dient.

Beispiel[43]

A ist an der AB-OHG zu 50 % beteiligt. Er vermietet ihr ein Fabrikgrundstück für monatlich 5000 €. Ihm entstehen durch das Grundstück Aufwendungen für AfA, Zinsen und Nebenkosten in Höhe von 2000 € monatlich. Zusätzlich zahlt er jährlich 6000 € Zinsen für ein Darlehen, mit dem er seine Beteiligung finanziert hat. Die Handelsbilanz der OHG weist einen Gewinn in Höhe von 100 000 € aus.

Auf A entfallen zunächst 50 000 € Gewinn. Zusätzlich führt die Vergütung für die Überlassung des Grundstücks bei ihm zu Sonderbetriebseinnahmen i.H.v. 60 000 € jährlich. Dem stehen Sonderbetriebsausgaben in Höhe von insgesamt 30 000 € jährlich gegenüber. Der Sondergewinn des A beläuft sich somit auf 30 000 €. Diese sind dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen, so dass deren Gewinn insgesamt 130 000 € beträgt. Hiervon entfallen auf A 80 000 € und auf B 50 000 €.

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