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4. Gewinnermittlung bei §§ 16, 17 EStG
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Bei den Spezialtatbeständen der Beteiligungsveräußerung nach § 17 EStG und der Betriebsveräußerung nach § 16 EStG finden sich jeweils Sonderregeln zur Gewinnermittlung.
So ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen nach § 17 Abs. 2 EStG zu bestimmen. Hierbei ist nach § 17 Abs. 3 EStG ein Freibetrag zu berücksichtigen.
Bei der Betriebsveräußerung erfolgt die Gewinnermittlung gemäß § 16 Abs. 2 EStG. Hierbei ist nach § 16 Abs. 4 EStG ebenfalls ein Freibetrag zu berücksichtigen.