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B. Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft im Einzelnen

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zu. 1.: A kann keine Mitunternehmerinitiative entfalten, da seine Entscheidungskompetenz stark beschränkt ist. Er ist den anderen Gesellschaftern gegenüber weisungsunterworfen. Auch sein Mitunternehmerrisiko ist schwach ausgeprägt, da er nicht am Verlust beteiligt ist und bei seinem Ausscheiden keinen Anteil an den stillen Reserven erhält. Andererseits haftet A unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der KG. Dieses Risiko ist derart hoch, dass es typischerweise nur von einem Mitunternehmer übernommen wird. Auch unter größtem wirtschaftlichen Druck würde sich ein typischer Arbeitnehmer auf ein solches Risiko nicht einlassen. Dies spricht in gewichtiger Weise für eine mitunternehmerische Stellung. Die Freistellungsklausel steht dem nicht entgegen, da sie dem A einen Regress tatsächlich nur ermöglicht, wenn die anderen Gesellschafter solvent sind. In der Gesamtabwägung überwiegt damit das enorme Mitunternehmerrisiko die fast völlig fehlende Mitunternehmerinitiative. Folglich ist A Mitunternehmer.

zu 2.: Bei B ist das Mitunternehmerrisiko über die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven in typischer Weise ausgeprägt. Er hat zwar auf die Geschäftsführung keinen Einfluss. Bei einem Kommanditisten ist dies aber der gesetzliche Normalfall. Es genügt die Minimalbefugnis zur Kontrolle und Einsicht nach § 166 HGB. Auf eine tatsächliche Ausübung dieser Befugnis kommt es nicht an. Die bloße Möglichkeit genügt. B ist Mitunternehmer.

zu 3.: Der Annahme einer Mitunternehmerschaft bei C steht nicht entgegen, dass C bei der KG angestellt ist. Zwischen Gesellschaft und Gesellschafter können ohne weiteres zivilrechtliche Verträge wie unter fremden Dritten geschlossen werden. Die hier aus dem Arbeitsvertrag rührenden Einnahmen führen aber nicht zu Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG, sondern werden nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Mitunternehmerrisiko ist aufgrund der Beteiligung in Höhe von 30 % am Gewinn und Verlust in ausreichendem Maße gegeben. Seinen Gesellschafterbeitrag zum Zweck der Gesellschaft muss der Gesellschafter nicht durch Zahlung einer Einlage erbringen. Es genügt, dass der Gesellschafter zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (Betreiben eines Handelsgewerbes) seine Arbeitskraft in geregelter Weise zur Verfügung stellt. C ist folglich Mitunternehmer. Er erzielt durch sein „Gehalt“ Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 48 000 €. Die Steuerfreiheit der Sozialversicherungsbeiträge nach § 3 Nr. 62 EStG kommt dem C nicht zugute, da diese nur für Arbeitnehmer und nicht für Unternehmer gilt.

zu 4.: Gesellschafter einer Personengesellschaft kann auch eine andere Personengesellschaft sein (sog. doppelstöckige Personengesellschaft), sofern diese Verträge schließen kann. Dies ist bei der D-KG der Fall. Die D-KG würde aufgrund ihrer Vermietungstätigkeit an sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG erzielen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt eine Gesellschaft aber insgesamt nur gewerbliche Einkünfte, wenn sie zumindest auch tatsächlich gewerbliche Einkünfte hat (Abfärbung). Da die D-KG mit 5 % am Gewinn der Superhaar-KG beteiligt ist, erzielt sie insoweit jedenfalls Gewinnanteile i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, also gewerbliche Einkünfte. Diese färben nun auf die Vermietungstätigkeit ab, so dass die D-KG insgesamt nur gewerbliche Einkünfte. Ihre Einnahmen aus der Vermietung stellen somit Sonderbetriebseinnahmen dar, ihre damit zusammenhängenden Ausgaben sind Sonderbetriebsausgaben.

zu 5.: Der Y ist zwar nicht unmittelbar Gesellschafter der Superhaar-KG. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ist jemand im Falle einer mittelbaren Beteiligung sowohl Mitunternehmer der Gesellschaft, an der er unmittelbar beteiligt ist, als auch an der er nur mittelbar beteiligt ist. Y ist hier also Gesellschafter der D-KG und er ist auch als Gesellschafter der Superhaar-KG anzusehen, da er über die D-KG mittelbar auch an der Superhaar-KG beteiligt ist. Denn die D-KG ist mit 5 % an der Superhaar-KG beteiligt. Das an letztere vermietete Grundstück ist daher Sonderbetriebsvermögen der Superhaar-KG.

zu 6.: Als Geschäftsführer hat Z erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die unternehmerischen Entscheidungen der Superhaar-KG. Seine Mitunternehmerinitiative ist somit stark ausgeprägt. Wegen der Tantieme ist er auch am Gewinn der KG beteiligt, so dass er auch Mitunternehmerrisiko trägt. Jedoch ist er kein Gesellschafter, was aber § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich voraussetzt. Ausnahmsweise kann jedoch eine sog. verdeckte Mitunternehmerschaft angenommen werden. Eine solche setzt voraus, dass der Geschäftsführer neben eine so unüblich hohe Gewinnbeteiligung zusteht, dass dadurch stets der überwiegende Teil des Gewinns der Gesellschaft „abgesaugt“ wird. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Demnach ist Z kein Mitunternehmer. Er erzielt lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG.

zu 7.: Ein Mitunternehmer kann an seinem Mitunternehmeranteil andere Personen unterbeteiligen. Diese Unterbeteiligung kann typisch still (dann § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder atypisch still sein. Letzteres liegt dann vor, wenn der Unterbeteiligte bezüglich des Gesellschaftsanteils, an dem er beteiligt ist, Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt. Der atypisch still Unterbeteiligte wird letztlich wie ein mittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Der Gewinnanteil des E ist damit zur Hälfte auf ihn und zur Hälfte auf seine Ehefrau aufzuteilen. Beide erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

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