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Die Einkommensteuer der Arbeitnehmer

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Die in der Fabrik des R tätigen Arbeitnehmer können außerhalb der Arbeitszeit die fabrikeigenen Duschanlagen unentgeltlich benutzen. Daneben stellt R ihnen noch diverse Freizeiteinrichtungen (Sportplatz und Fitnessstudio) sowie Parkplätze auf dem Fabrikgelände zur Verfügung.

Den im Fabrikationsbereich tätigen Arbeitnehmern werden die zur Berufsausübung erforderlichen Arbeitsmittel (Werkzeug etc.) sowie die Arbeitskleidung (Schlosseranzüge, etc.) kostenlos von R überlassen. Außerdem überlässt R seinen Arbeitnehmern jeden Tag unentgeltlich Kaffee, Tee und Wasser zum Verzehr im Betrieb und sämtliche Mitarbeiter können die betrieblichen Computer mit Internet bis zu 15 Minuten täglich unentgeltlich für private Zwecke nutzen.

Von einzelnen Mitarbeitern werden gelegentlich Produktionsmaterialien gestohlen, was R auch bekannt ist. Als ein solcher Diebstahl vom Arbeiter A dem R angezeigt wird, zahlt R dem A 100 € „Fangprämie“.

Mehrere Arbeitnehmer haben nach Absprache mit ihrer Gewerkschaft an einem Tag gestreikt und dafür von der Gewerkschaft eine Streikunterstützung erhalten.

Der bei der F-AG beschäftigte Angestellte B hat 2016 von der AG die schriftliche Zusage erhalten, dass er in 2017 Aktien von der F-AG zum Stückpreis von 250 € erwerben kann, wobei der Kurswert im Zeitpunkt der Zusage 350 € betrug.

In welchen dieser Fälle handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn?

201

Steuerrecht

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