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aa) Steuerbilanz bzw. Einnahmeüberschussrechnung
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Die Bilanz wird zunächst nach den oben (Rn. 111 ff.) dargestellten Regeln durch Bestandsvergleich bei gewerblicher Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) bzw. durch Einnahmenüberschussrechnung bei freiberuflicher Mitunternehmerschaft (§ 18 Abs. 4 S. 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) aufgestellt.
Hinweis
Auch wenn die Gesellschaft nicht selbst Steuersubjekt ist, so ist sie doch zumindest „Gewinnermittlungssubjekt“ und hat daher ihre „eigene“ Bilanz.