Читать книгу Steuerrecht - Oliver Chama - Страница 107

II. Das Honorar

Оглавление

Bei dem in Rechnung gestellten Honorar könnte es sich um Betriebseinnahmen handeln. Dies setzt aber voraus, dass ein Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG tatsächlich erfolgt ist. Der Mandant hat jedoch noch nicht gezahlt. Demnach fand kein Zufluss statt. Wegen des Charakters der Einnahmenüberschussrechnung als reine Geldverkehrsrechnung kommt der bloßen Forderung als solchen unabhängig von ihrer tatsächlichen Durchsetzbarkeit keine Bedeutung zu. Es ist daher auch unerheblich, dass der Mandant nicht mehr auffindbar ist. Insoweit liegen also keine Einnahmen vor. Im Hinblick auf die Auslagenpauschale könnte ein Ansatz als Betriebseinnahme schon von vornherein wegen § 4 Abs. 3 S. 2 EStG ausscheiden, weil es sich um durchlaufende Posten handeln könnte. Dies ist indes nicht der Fall, da eine Auslagenpauschale nicht für fremde, sondern für eigene Rechnung vereinnahmt wird. Unerheblich ist, dass nicht der Mandant selbst, sondern dessen Ehefrau den Betrag überwiesen hat. Es genügt, dass er zugeflossen ist, egal von wem. Es liegen somit Betriebseinnahmen in Höhe von 20 € vor.

Steuerrecht

Подняться наверх